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Achtung: das Bügerbegehren wurde von der Bezirksversammlung auf Antrag der CDU-Fraktion mit Beschluß vom 28.03.2002 mit den Stimmen des "Bürgerblocks" übernommen. Die Fraktionen von SPD und GAL blieben der "Farce" demonstrativ fern. Was für eine Erniedrigung der stolzen Krieger des "Bürgerblocks", die seit jeher gegen Tempo 30 und Busspur kämpften und nun selbst für die Erhaltung von Tempo 30 und Busspur stimmen mußten, um einer Volksabstimmung über die Verkehrpolitik des neu gewählen Senats zuvor zu kommen.

 

 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

BEZIRKSVERSAMMLUNG ALTONA

A/IS l 1/12.10-1 Drucksache XVI/Nr.M 019 28.02.2002

 

Betr.: Bürgerbegehren "Tempo 30 und Erhaltung der Busspur in der Stresemannstraße"

hier: Zustandekommen und Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

 

Der Bezirksabstimmungsleiter hat mit Bescheid vom 22.02.2002 festgestellt, dass das Bürgerbegehren "Tempo 30 und Erhaltung der Busspur in der Stresemannstraße" gemäß § 8 a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 06.Oktober 1998 (HmbGVBl. Seite 207)

l.) zustande gekommen

und

2.) zulässig ist.

 

Begründung:

l.) Zustandekommen des Bürgerbegehrens

Nach § 8 a Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) ist ein Bürgerbegehren zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige von drei Prozent der zur Bezirksversammlung Wahlberechtigten unterstützt wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Das Bürgerbegehren ist am 19. Oktober 2001 angezeigt und am 23. November 2001 vom Bezirksamt Altona amtlich bekannt gemacht worden. Am 15. Februar 2002 wurden die letzten Unterschriftenlisten mit der ausdrücklich bekundeten Behauptung, dass das Bürgerbegehren zustande gekommen sei, übergeben.

Die Überprüfung der von den Vertrauensleuten und in den Dienststellen des Bezirksamtes gesammelten Unterschriften hat ergeben, dass mindestens 5.216 Unterschriften gültig sind. Damit ist das nötige Unterstützungsquorum für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erreicht.

2.) Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Ein Bürgerbegehren ist in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann, zulässig (§ 8a Absatz 1 BezVG). Das ist hier der Fall: Mit dem Bürgerbegehren wollen die Initiatoren erreichen, dass in der Stresemannstraße weiterhin Tempo 30 gilt und eine Busspur separat ausgewiesen ist. Die Entscheidung über das Anbringen oder Entfernen von Verkehrszeichen an Bundesstraßen - wie der Stresemannstraße (B 431 ) - liegt zwar nicht in der Erledigungszuständigkeit des Bezirksamtes Altona und unterfällt damit auch nicht der Beschlusskompetenz der Bezirksversammlung. Vielmehr ist dazu allein die Behörde für Inneres als die gemäß § 45 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung zuständige Straßenverkehrsbehörde befugt. Eine Entscheidungs- oder Mitentscheidungsbefugnis des Bezirksamtes bzw. der Bezirksversammlung besteht insoweit nicht. Die Bezirksversammlung kann allerdings in allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, unverbindliche Empfehlungen aussprechen (§ 15 Absatz 4 BezVG).

Der mit dem Bürgerbegehren angestrebte Bürgerentscheid hätte somit - ebenso wie ein entsprechender Beschluss der Bezirksversammlung - lediglich den Charakter einer rechtlich unverbindlichen Handlungsempfehlung gegenüber der zuständigen Fachbehörde und ist insoweit im Sinne des § 8 a Absatz 4 Satz l i.V.m. Absatz 1 Satz 1 BezVG zulässig.

Hinweis zum weiteren Verfahren:

Spätestens vier Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung (21. Juni 2002) wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt; sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von 2 Monaten (bis zum 21. April 2002) unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauensleuten gebilligt wird. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen (§ 8 a Absatz 7 BezVG).

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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Betr.: Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger

Es wird gebeten, folgende Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen:

 

Bekanntmachung eines Bürgerbegehrens im Bezirk Altona

"Tempo 30 und Erhaltung der Busspur in der Stresemannstraße"

 

I.

Durchführung des Bürgerbegehrens

Gemäß § 8a Absatz 6 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 06. Oktober 1998 (HmbGVBl. S. 207) wird bekannt gemacht, dass im Bezirk Altona ein Bürgerbegehren durchgeführt wird. Ein Drittel der für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterschriften wurde eingereicht.

Nach Abgabe von einem Drittel der erforderlichen Unterschriften darf für drei Monate – hier bis zum 04. Februar 2002 – eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden. Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung des Antrages begründet wurden, bleiben unberührt.

Die Eintragung zur Unterstützung des Bürgerbegehens (Näheres siehe unter V.) kann längstens bis zum 18. April 2002 erfolgen. Auf Antrag der Initiatoren kann die Beendigung vorgezogen werden.

II.

Wortlaut des Bürgerbegehrens

Das Bürgerbegehren hat folgende Fragestellung zum Gegenstand:

"Sind Sie dafür, dass in der Stresemannstraße wie bisher Tempo 30 gilt und die Busspur separat ausgewiesen ist?"

 

III.

Vertreter der Initiatoren des Bürgerbegehrens:

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens werden durch die folgenden Personen vertreten:

Stresemannstraße 90, 22769 Hamburg

Stresemannstraße 95, 22769 Hamburg

Osterweg 7, 22587 Hamburg

 

IV.

Abstimmungsleiter

Bezirksabstimmungsleiter:

Leitender Regierungsdirektor Kersten Albers

Stellvertreter:

Amtsrat Jürgen Schwill

Geschäftsstelle: Bezirksamt Altona, 22765 Hamburg

Hausanschrift: Platz der Republik 1, 22765 Hamburg

Fernsprecher: 040/428.11-2029

Telefax: 040/428.11-2903

E-Mail: WahlgeschaeftsstelleAltona@altona.hamburg.de

 

V.

Verfahren

  1. Allgemeines
  2. Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige – hier am 19.Oktober 2001 – von mindestens drei Prozent der zur Bezirksversammlung Altona Wahlberechtigten – hier voraussichtlich 5.216 Berechtigte – unterstützt wurde (§ 8 a Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Hierbei wurde zunächst die Anzahl der zur Bezirksversammlungswahl Wahlberechtigten bei Anzeige des Bürgerbegehrens – hier 173.839 Wahlberechtigte am 19. Oktober 2001 – zugrunde gelegt. Nach Ablauf der Unterstützungsfrist wird die endgültige Zahl der während der Unterstützungsfrist Wahlberechtigten ermittelt.

    Die Unterstützungsfrist begann am 19. Oktober 2001 und endet am 18. April 2002. Auf Antrag der Initiatoren kann die Beendigung vorgezogen werden.

    Unterstützungsberechtigte, die das Bürgerbegehren nicht unterstützen wollen, müssen nichts tun. Sie leisten keine Unterschrift in den Unterschriftenlisten.

  3. Unterstützungsberechtigte
  4. Unterstützungsberechtigt sind nach § 8 a Absatz 3 in Verbindung mit § 8 a Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 230), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S.251, 252), alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Unionsbürger), die an mindestens einem Tag während der Unterstützungsfrist

    Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nach § 7 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
     

  5. Unterstützung des Bürgerbegehrens durch persönliche Unterschrift in Unterschriftenlisten

Die persönliche Unterstützung des Bürgerbegehrens durch die Unterstützungsberechtigten erfolgt durch Eintragung in die Unterschriftenlisten und Leistung der eigenhändigen Unterschrift innerhalb der Unterstützungsfrist (§ 8 a Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes).

 

VI.

Auslegung der Unterschriftenlisten durch das Bezirksamt

Die Unterschriftenlisten liegen innerhalb der Unterstützungsfrist in den nachfolgend genannten Dienststellen des Bezirksamtes Altona aus. Die Unterstützung durch Eintragung und persönliche Unterschrift kann während der Öffnungszeiten erfolgen.

Bezirksamt Altona, Rathaus (Poststelle, Zimmer 21), Platz der Republik 1, 22765 Hamburg,

Öffnungszeiten: montags – freitags 07.00 Uhr – 15.00 Uhr.

Bezirksamt Altona, Kundenzentrum, Ottenser Marktplatz 10, 22765 Hamburg,

Öffnungszeiten: montags und dienstags 07.00 Uhr – 16.00 Uhr, mittwochs 08.00 Uhr – 13.00 Uhr, donnerstags 08.00 Uhr – 18.00 Uhr (vor gesetzlichen Feiertagen – 16.00 Uhr), freitags geschlossen.

Ortsamt Blankenese, Einwohnerabteilung (Zimmer 4 und 5), Mühlenberger Weg 33, 22587 Hamburg.

Öffnungszeiten: montags 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr, dienstags und mittwochs 08.00 Uhr – 12.30 Uhr, donnerstags 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr (vor gesetzlichen Feiertagen – 16.00 Uhr), freitags geschlossen.

Ortsdienststelle Lurup, Einwohnerabschnitt (Zimmer 114 – 116), Eckhoffplatz 12, 22547 Hamburg.

Öffnungszeiten: montags 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr, dienstags und mittwochs 08.00 Uhr – 12.30 Uhr, donnerstags 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr (vor gesetzlichen Feiertagen – 16.00 Uhr), freitags geschlossen.

Ortsdienststelle Osdorf, Einwohnerabschnitt (Zimmer 13), Rugenbarg 35, 22549 Hamburg.

Öffnungszeiten: montags 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr, dienstags und mittwochs 08.00 Uhr – 12.30 Uhr, donnerstags 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr (vor gesetzlichen Feiertagen – 16.00 Uhr), freitags geschlossen.

 

Hamburg, den 13. November 2001

 

Der Bezirksabstimmungsleiter des Bezirks Altona

 

Albers

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