Zurück zur Seite der Critical Mass Hamburg (Radweg-Urteile)

H I N W E I S: Text mit OCR-Software bearbeitet (fehleranfällig!).

Das Urteil ist rechtskräftig.
Fundstellen:
VRS 106, 224;
VerkMitt 2004, Nr 28 und
NordÖR 2004, 216 mit Anmerkung Kettler (S. 217)
NZV 2005, 221

 

________________________

 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES

VERWALTUNGSGERICHT

 

 

Az.: 3 A 275/02

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

 

In der Verwaltungsrechtssache

...

Klägers,

Proz.-Bev.: ...

gegen

...

Beklagter,

 

Streitgegenstand: Radwegebenutzungspflicht

 

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Greve, den Richter am Verwaltungsgericht Hansen, den Richter am Verwaltungsgericht Franke, sowie die ehrenamtliche Richterin Nagel und dem ehrenamtlichen Richter Nowatzki für Recht erkannt:

 

Die durch Verkehrszeichen 240 angeordnete Radwegebenutzungspflicht auf der K 47 von der Einmündung "Am Kannenbruch" Richtung Rothenhausen bis zum Ende der Ausbaustrecke und die Bescheide vom 6.12.2001 und vom 21.8.2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Radwegebenutzungspflicht.

Zwischen 1999 und 2001 baute der Beklagte die K 47 auf einer Länge von 3,5 km beginnend in Groß Schenkenburg über Rothenhausen hinaus aus. Im Rahmen dieses Ausbaus wurde einseitig ein gemeinsamer Rad- und Gehweg mit einer Breite von 2,5 m innerhalb der Ortsdurchfahrten und einer Breite von 2,00 m auf freier Strecke erstellt. Im Juni 2001 wurde für den gemeinsamen Rad- und Gehweg das Verkehrszeichen 240 angebracht.

Mit Schreiben vom 11.10.2001 wandte sich der Kläger gegen die durch das Verkehrszeichen 240 angeordnete Benutzungspflicht des Radweges und führte zur Begründung aus, die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO sehe einen Radweg nur dann als benutzungspflichtig an, wenn er im Hinblick auf Breite, baulichen Zustand und Linienführung bestimmte Mindestkriterien erfülle. Diese Mindestkriterien seien, abgesehen von der erforderlichen Breite, nicht eingehalten. Der Kläger moniert insbesondere Bodenwellen durch Grundstückszufahrten, unübersichtliche und enge S-Kurven sowie das Vorbeiführen des Radweges an unübersichtlichen Grundstückszufahrten und an zwei stark von. Fußgängern frequentierten Bushaltestellen. Im Übrigen sei die Radwegebenutzungspflicht nicht erforderlich, da der Autoverkehr auf der Kreisstraße sehr gering sei und sich seiner Kenntnis nach in den letzten Jahren keine fahrradbedingten Unfälle ergeben hätten.

Mit Bescheid vom 6.12.2001 lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers ab. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 21.8.2002 - zugestellt am 24.8.2002 - zurück und führte zur Begründung aus: Durch die Trennung der Verkehrsarten könnten die aus den Schwankungen des Fahrrades resultierenden Gefährdungen für die Radfahrer zumindest weitgehend gemindert werden. Viele Fahrradfahrer gingen ohnehin davon aus, dass Radwege ihrer Sicherheit dienten. Insbesondere außerorts führe die Vermischung der Verkehrsarten zu höheren Gefahren. Im konkreten Fall sei der Verlauf der K 47 außerorts teilweise kurvig und deshalb als unübersichtlich anzusehen. Die Kriterien der Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO seien bei dem Rad- und Gehweg eingehalten. Eine geringe Verkehrsbelastung schließe die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht von vornherein aus.

Der Kläger hat am 23.9.2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein vorprozessuales Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, eine in der Zeit vom 18. bis 21.9.2000 durchgeführte Fahrzeug-Frequenz-Auswertung habe ergeben, dass die K 47 in dem hier interessierenden Abschnitt im Durchschnitt lediglich von 24 Kraftfahrzeugen pro Stunde befahren werde.

 

Der Kläger beantragt,

die durch Verkehrszeichen 240 angeordnete Radwegebenutzungspflicht auf der K 47 von der Einmündung "Am Kannenbruch" Richtung Rothenhausen bis zum Ende der Ausbaustrecke und die Bescheide vom 6.12.2001 und vom 21.8.2002 aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Er hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Dem Kläger steht die gemäss § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu. Diese ist immer dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Hierzu genügt es, dass der Kläger als Radfahrer durch die angefochtene Verkehrsregelung betroffener Verkehrsteilnehmer ist. Dieser kann geltend machen, dass die rechtmäßigen Voraussetzungen für die angefochtene Verkehrsregelung nicht gegeben seien. Vorliegend macht der Kläger geltend, er benutze die von ihm angegriffene, der Radwegebenutzungspflicht unterliegende Strecke täglich auf dem Weg zur Arbeit und zurück.

Die Klage ist auch begründet. Die angeordnete Radwegebenutzungspflicht und die ihre Aufhebung ablehnenden Bescheide vom 6.12.2001 und vom 21.8.2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Bei der rechtlichen Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass es nach Aufhebung der grundsätzlichen Radwegebenutzungspflicht durch die seit dem 1.10.1998 geltende Neufassung des § 2 Abs. 4 StVO (24. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7.8.1997 - BGBI. I S. 2028) grundsätzlich zulässig ist, dass Radfahrer nicht einen vorhanden Radweg, sondern die Fahrbahn benutzen. Radwege müssen die Radfahrer dagegen nur benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO). Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen (§ 2 Abs. 4 S. 3 StVO). Die im vorliegenden Fall streitige Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch Zeichen 240 stellt sich damit nicht nur als Gebotsregelung, sondern zugleich als Verbotsregelung und damit als eine die Straßenbenutzung durch den fließenden Fahrradverkehr beschränkende Maßnahme dar. Denn die durch Zeichen 240 StVO angeordnete Radwegebenutzungspflicht verbietet dem zuvor zulässigerweise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, diese weiter zu befahren. Hinsichtlich der Fahrbahnbenutzung steht sie damit dem stets als Verkehrsbeschränkung anzusehenden Zeichen 254 StVO gleich. Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Zeichen 240 ist damit zunächst neben § 39 Abs. 1 StVO auch § 45 Abs. 1 S. 1 StVO. Danach können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Eingriffstatbestände des § 45 Abs. 1 bis 1 d StVO zu stellen sind, ist durch die 24. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in § 45 StVO der Absatz 9 eingefügt worden, der dann durch die 33. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 (BGBl. I S. 1690) noch eine Änderung erfahren hat. Nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Abs. 1 c oder Zonen - Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Abs. 1 d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung, die wie die hier angefochtene Radwegebenutzungspflicht (vgl. § 2 Abs. 4 S. 2 StVO) eine sonst zulässige Benutzung bestimmter Straßenstrecken für Radfahrer beschränkt, das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus. Solche Umstände sind nach § 45 Abs. 9 S. 2 StVO nur bei einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden außergewöhnlichen Gefahrenlage gegeben. Der Ausnahmecharakter der Aufstellung von Verkehrszeichen wird mit Blick auf die Radwegebenutzungspflicht im besonderen Maße auch durch § 2 Abs. 4 S, 2 und 3 StVO betont. Danach steht es Radfahrern im Grundsatz frei, ob sie den Radweg oder die Straße benutzen wollen. Nur bei Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen besteht eine Pflicht zur Benutzung des Radweges. Auch nach § 2 Abs. 4 S. 2 und 3 StVO bedarf damit die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eines erhöhten Begründungsaufwandes.

Diese hohen normativen Anforderungen hat der Beklagte bei der angefochtenen Anordnung der Radwegebenutzung nicht beachtet. Es bestehen weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen Anhaltspunkte dafür, dass die örtlichen Verhältnisse auf der streitigen Strecke der K 47 eine gegenüber dem Normalmaß erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. für andere Verkehrsteilnehmer begründen könnten, welche nicht nur den Bau eines Radweges, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Benutzung desselben notwendig machte. Einerseits stellt der insbesondere von der Widerspruchsbehörde angeführte unfallverhütende Entmischungsgrundsatz keinen Aspekt dar, der im besonderen Maße die örtlichen Gegebenheiten in dem hier streitigen Streckenabschnitt der K 47 berücksichtigt. Dieser Grundsatz lässt sich vielmehr praktisch auf alle bestehenden Radwege anwenden. Wäre ein solches allgemeines Argument zur Begründung der Benutzungspflicht ausreichend, würde das oben beschriebene Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 StVO ins Gegenteil verkehrt. Vergleichbares gilt, wenn der Beklagte die aus der großen Instabilität des Fahrrades herrührenden Gefährdungen anführt. Andererseits ergibt sich die besondere Gefährlichkeit der K 47 in diesem Streckenabschnitt auch nicht daraus, dass die Strecke - wie die Widerspruchsbehörde ausführt - an freier Strecke bzw. außerorts aufgrund der teilweise kurvigen Straßenführung unübersichtlich ist. Abgesehen davon, dass sich auch dieses Argument auf die Mehrzahl von inner- und außerstädtischen Radwegen anwenden ließe, wird es jedenfalls durch die vom Beklagten unbestrittene Darstellung des Klägers entkräftet, dass die Straße im Durchschnitt nur von etwa 24 Fahrzeugen pro Stunde genutzt wird. Die durch die kurvige Straßenführung möglicherweise erhöhte Gefahrenlage wird hierdurch zumindest erheblich relativiert. Eine iSd § 45 Abs. 9 StVO erhebliche Steigerung der Gefährdungslage ist hieraus jedenfalls nicht zu ersehen.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, bedarf es keiner Entscheidung der zwischen den Beteiligten streitigen Fragen mehr, ob der Radweg vorliegend den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2. 711 ZPO.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn diese von dem 0berverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist. innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urkeil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.

Jeder Beteiligte muss sich für diesen Antrag durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Dr. Greve

Hansen

Franke

Zurück zur Seite der Critical Mass Hamburg (Radweg-Urteile)