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Das Urteil wurde auf die zugelassene Revision mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 aufgehoben und der Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das OVG Hamburg zurückverwiesen (Aktenzeichen dort: 3 Bf 427/03).

 

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

3 Bf 23/02
20 VG 1279/2001
Verkündet am 04.11.2002

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsrechtssache

...

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat durch die Richter Müller-Gindullis, Korth und die Richterin Schlöpke-Beckmann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Mor-Eppen und Schult für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand:

...

Das Oberverwaltungsgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet.

...

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.

Die Klage wird unter Abänderung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, BVerwGE Bd. 97 S. 214, 221) nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ist. Die Klagebefugnis ist eine zwingende Prozessvoraussetzung, die nicht nur vom Verwaltungsgericht; sondern auch vom Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 129 Rdnr. 3).

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die in der Eppendorfer Landstraße aufgestellten (Verkehrs-)Zeichen 237. Bei diesen Verkehrszeichen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 3. Alt. HmbVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, BVerwGE Bd. 59 S. 221, 224 f.; Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE Bd. 92 S.32, 34; v. ll.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318). Die Zeichen 237 bestimmen, dass die Radfahrer an dieser Stelle die für sie bestimmten Sonderwege benutzen müssen (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 a,§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Das Gebot, den Radweg zu benutzen und das gleichzeitige Verbot, auf der Fahrbahn Rad zu fahren, hat sich zwar gegenüber dem Kläger nicht dadurch erledigt, dass er in der Vergangenheit einmal oder auch mehrmals die entsprechenden Verkehrszeichen befolgt bzw. ohne Sanktion missachtet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1967, BVerwGE Bd. 27 S. 181; 184), aber der Kläger ist gleichwohl nicht befugt, die von der Beklagten aufgestellten Verkehrszeichen in der Eppendorfer Landstraße anzufechten. Die Klagebefugnis ist nur dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (BVerwG, Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE Bd. 92 S. 32, 35). Nach der Rechtsprechung sind Anlieger sowie Verkehrsteilnehmer zwar grundsätzlich befugt, die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrsverbote oder -beschränkungen anzufechten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, BVerwGE Bd. 97 S. 214, 220; Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE Bd. 92 S. 32, 35; Urt. v. 9.6.1967, BVerwGE Bd. 27 S. 181, 185; offen gelassen im Urt. v. 3.6.1982, Buchholz 442.151 Nr. 12; VGH Kassel, Urt. v. 31.3.1999, NJW 1999 S. 2057; so auch: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 41 StVO Rdnr. 247, m.w.N.), wobei nicht immer ganz deutlich wird, ob dies auf das durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit oder auch auf das ebenfalls durch Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf Teilnahme am Gemeingebrauch gestützt wird. Das Berufungsgericht ist allerdings der Auffassung, dass nicht jeder Verkehrsteilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland allein auf Grund seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer, Radfahrer oder Fußgänger befugt ist, jedes einzelne im Bundesgebiet aufgestellte Verkehrszeichen auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Vielmehr kann ein Verkehrsteilnehmer eine Verletzung seiner eigenen Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nur dann geltend machen, wenn er nach den Gesamtumständen des Einzelfalls glaubhaft macht, dass er von dem angefochtenen Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird (i.d.S. auch: VG Saarlouis, Beschl. v. 22.9.1998, ZfS 1999 S. 42, 43; Lorz, DÖV 1993 S. 129, 137). Insoweit folgt das Berufungsgericht nicht der Auffassung des VGH Kassel, wonach es für die Frage der Klagebefugnis im Fall einer Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt nicht darauf ankomme, wie häufig der Kläger diesen befahre (VGH Kassel, Urt. v. 31.3.1999, NJW 1999 S. 2057). Diese Sichtweise, wonach jeder Verkehrsteilnehmer zur Anfechtung jeder Verkehrsregelung befugt wäre, die sich für ihn möglicherweise erneut einmal als Beschränkung auswirken könnte, käme der Zulassung einer "Popularklage" gleich, die durch § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausgeschlossen werden soll.

Gemessen an diesem Maßstab fehlt dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis, da er in seinem eigenen Verkehrsverhalten nicht (mehr) regelmäßig oder nachhaltig - die Eppendorfer Landstraße ist Radfahrern nicht versperrt - von den angefochtenen Verkehrszeichen betroffen wird. Der Kläger hat seinen Lebensmittelpunkt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Bonn. Dort hat er seinen Hauptwohnsitz. Er ist als wissenschaftlicher Assistent und Habilitand am Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn tätig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist völlig ungewiss, ob sich seine beruflichen Pläne verwirklichen und er nach Hamburg zurückkehren wird. Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger seinen Wohnsitz nach Bonn verlegt. Auch zuvor wohnte der Kläger nicht im Hamburger Stadtteil Eppendorf, sondern in dem weit hiervon entfernten Stadtteil Hamburg-Hamm. Allerdings war der Kläger damals - wie auch heute noch - Rechtsreferent des ADFC - Landesverband Hamburg. Es liegt deshalb nahe, dass der Kläger die vorliegende Klage nicht vorrangig aus eigener Betroffenheit heraus, sondern als Sachwalter der Interessen der im Landesverband organisierten Radfahrer erhoben hat. Vor diesem Hintergrund reicht auch der Umstand; dass dem Kläger bei gelegentlichen Besuchen in Hamburg ein Fahrrad zur Verfügung steht und er mitunter mit diesem Einkäufe, Bank- oder Arztbesuche in der Eppendorfer Landstraße erledigt, zur Bejahung der Klagebefugnis nicht aus. Mehr als gelegentliche und kurzfristige Besuche in Hamburg mit Aufenthalten in Hamburg-Eppendorf sind damit nicht vorgetragen, und es ist nicht einmal naheliegend, dass der Kläger dabei für jeden seiner Wege ein Fahrrad benutzt und die Radwegebenutzungspflicht in der Eppendorfer Landstraße jedes Mal für ihn als Nachteil spürbar wird. Dem Umstand, dass der Kläger sich nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Nebenwohnsitz für die Meldorfer Straße xy angemeldet hat, wo auch seine Cousine und deren Ehemann wohnen, misst der Senat keine besondere Bedeutung zu. Die Meldebestätigung lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, wie oft der Kläger tatsächlich in der Eppendorfer Landstraße Fahrrad fährt. Gleiches gilt hinsichtlich der schon jetzt bestehenden Beziehungen des Klägers zur B.L.S. in Hamburg. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Absicht, zukünftig häufiger die Bibliothek des Max-Planck-Instituts in Hamburg aufzusuchen, vermag die Klagebefugnis ebenfalls nicht zu begründen. Zum einen kommt es für die Klagebefugnis allein auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung an. Zum anderen lässt sich aus dem Vorbringen nicht zwingend schließen, dass der Kläger sodann häufiger mit dem Fahrrad auf der Eppendorfer Landstraße unterwegs ist. Die Fahrt von der Meldorfer Straße zum Mittelweg (Max-Planck-Institut) führt jedenfalls nicht über die Eppendorfer Landstraße.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts für den Fall, dass der Kläger in Zukunft auf Dauer nach Hamburg zurückkehrt und nach seiner persönlichen Lebensumständen in gewisser Regelmäßigkeit in der Eppendorfer Landstraße Fahrrad fährt, ihm eine Sachentscheidung nicht vorenthalten wird, wenn er die in Rede stehenden Verkehrszeichen erneut anficht. Richtiger Ansicht nach beginnt für einen Widerspruch gegen Verkehrszeichen geltende Jahresfrist nicht bereits für jedermann mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Verkehrszeichens an zu laufen, sondern erst, wenn der Verkehrsteilnehmer (erstmalig) von der Regelung "betroffen" wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316; 318 f.; Bitter/Konow, NJW 2001 S. 1386, 1388; zum Sach- und Streitstand siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.1999, NordÖR 1999 S. 445). In diesem Sinne "Betroffener" aber ist der Kläger - wie die vorstehenden Ausführungen - ergeben - gegenwärtig und solange nicht, als ihm die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt (vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6, Aufl. 2001, § 41 Rdnr. 72 d).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Müller-Gindullis, Korth, Müller-Gindullis (Ri'in VG Schlöpke-Beckmann ist an das Verwaltungsgericht zurückgetreten.)

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