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Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es wurde vom Oberwaltungsgericht Hamburg mit Prozeßurteil vom 04.11.2002 - 3 Bf 23/02 auf Berufung der Hamburger Behörde für Inneres geändert und die Klage abgewiesen;
dieses Berufungsurteil wurde allerdings auf die zugelassene Revision der Klägers mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 aufgehoben und der Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das OVG Hamburg zurückverwiesen (Aktenzeichen 3 Bf 427/03);
nach Zeitungsberichten wird die Benutzungspflicht von der Behörde für Inneres nun zur Erledigung der Sache ohne Urteil aufgehoben.

 

________________________

 

Verwaltungsgericht Hamburg

Aktenzeichen 20 VG 1279/2001
An Verkündungs statt zugestellt

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsrechtssache

...

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Behörde für Inneres, - Polizei
Landespolizeiverwaltung 3 - Rechtsabteilung
Bruno-Georges-Platz 1,
22297 Hamburg,
Az: LPV 331-431198,

Beklagte,

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 20, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.November 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Mehmel,
den Richter am Verwaltungsgericht Larsen,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Jackisch,
die Ehrenamtliche Richterin Kaehler,
die Ehrenamtliche Richterin Kolk

für Recht erkannt:

Die aus der Verkehrszeichenregelung resultierende Benutzungspflicht des Radweges in der Eppendorfer Landstraße in Hamburg, und zwar

- in Süd-Nord Richtung von der Kreuzung Eppendorfer Baum bis zur Kreuzung der Heinickestraße

sowie

- in Nord-Süd Richtung von der Kreuzung Lokstedter Weg bis zur Kreuzung Eppendorfer Baum,

wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die in dem vorbezeichneten Teil der Eppendorfer Landstraße angebrachten Verkehrszeichen i.S.d. § 41 II Nr. 5 (Zeichen 237) StVO zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung:

...

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Verkehrszeichen im Bereich der Eppendorfer Landstraße in Hamburg, durch die ihm die Benutzung der dort angelegten Radwege vorgeschrieben wird.

Der Kläger, der bis Anfang 2000 im ... in 20537 Hamburg wohnte und seither in der ... in .... lebt, ist Kunde der "H. Bank". Die Kundenverbindung in Hamburg besteht auch nach seinem Umzug nach ... fort. Sein Konto wird im Service-Center der Eppendorfer Landstraße ... in 20249 Hamburg geführt. Der Kläger gibt an, sich regelmäßig in Hamburg aufzuhalten und bei diesen Gelegenheiten seine Bank sowie in der Nähe der Eppendorfer Landstraße wohnende Freunde aufzusuchen.

Die Eppendorfer Landstraße ist eine innerstädtische Autofahrstraße (?) mit unterschiedlich hohem Verkehrsdurchfluss in den einzelnen Abschnitten. Von der Eppendorfer Landstraße zweigen von Süd nach Nord gesehen in westlicher Richtung ab der Eppendorfer Baum, der Hegestieg, der westliche Teil der Haynstraße, der Loogestieg, der Woldsenweg, die Gustav-Leo-Straße, die Goernestraße, der Schrammsweg, die Ludolfstraße sowie die Meenkwiese ab. In ostwärtiger Richtung befinden sich die Lenhartzstraße, der ostwärtige Teil der Haynstraße, die Kümmelstraße, die Schottmannstraße, der Lokstedter Weg, die Schubackstraße sowie der Salomon-Heine-Weg. Entlang der Eppendorfer Landstraße verlaufen in beiden Richtungen Radwege.

An der Eppendorfer Landstraße liegen zahlreiche Wohnhäuser sowie im Erdgeschoss dieser Einzelhandelsgeschäfte, Cafes und eine Filiale der Hamburger Sparkasse. Zwischen den Radwegen und der Eppendorfer Landstraße befinden sich Parkzonen für PKW sowie Bushaltestellen. Im Bereich zwischen dem Eppendorfer Marktplatz und dem Eppendorfer Baum fließt ein reger Anlieger- und Anlieferverkehr.

Am 07.Mai 1998 ordnete die Beklagte durch die Aufstellung von 29 Verkehrszeichen i.S.d. § 41 II Nr. 5 (Zeichen 237) im Bereich der Eppendorfer Landstraße zwischen der Kreuzung Eppendorfer Baum / Lenhartzstraße und der Kreuzung Meenkwiese / Salomon-Heine-Weg eine Radwegebenutzungspflicht an[geordnet].

Am 05.Oktober 1998 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzung im Bereich der Eppendorfer Landstraße. In seiner Begründung führte er aus, die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht sei nicht von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu § 2 IV S.2 StVO gedeckt gewesen, da die betreffenden Radwege nicht die erforderlichen Mindestkriterien hinsichtlich ihrer Breite, ihres baulichen Zustandes und ihrer Linienführung aufwiesen. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung folge bereits aus der Nichteinhaltung dieser Kriterien. Des Weiteren greife auch kein Ausnahmetatbestand ein. Auch sei die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht erforderlich.

Am l7.Oktober 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur weiteren Begründung führt er aus, dass die Beklagte bei der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entlang der Eppendorfer Landstraße ihr aus § 45 I S.I StVO resultierendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Anordnung sei daher rechtswidrig und verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht verstoße gegen die Bindungswirkung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO). Das Ermessen der Beklagten zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht sei hierdurch gebunden und die Beklagte habe sich im konkreten Fall darüber hinweggesetzt, weil die streitgegenständlichen Radwege entlang der Eppendorfer Landstraße den Vorgaben der VwV-StVO zu § 2 Abs.4 Satz 2 StVO aus mehreren Gründen nicht entsprächen. Die VwV-StVO stelle eine Verwaltungsvorschrift i.S.d. Art. 84 Abs.2 GG dar, die für eine Landesbehörde verbindlich sei. Der Bund habe nicht nur mit der StVO, sondern auch mit der VwV-StVO sicherheitsrechtliche Bestimmungen zur Straßennutzung getroffen, welche im gesamten Bundesgebiet gleichermaßen zur Geltung kommen müssten. Die VwV-StVO habe darüber hinaus drittschützenden Charakter, so daß die Radfahrer, um deren Sicherheit es in der VwV-StVO im Besonderen ginge, sich auf diese berufen könnten. Die bundeseinheitliche Auslegung der StVO in der Gestalt, welche diese durch ihre normkonkretisierende VwV-StVO gefunden habe, könne auch in Hamburg eingefordert werden. Die VwV-StVO zu § 2 Abs.4 Satz.2 StVO regele einen Gegenstand, der sich in seinem Stellenwert nur mit gesetzlichen Regelungen vergleichen lasse. Solle der Radweg zwingend genutzt werden, so stehe die sicherheitsrechtliche Ausgestaltung desselben aber gerade nicht zur Disposition der Beklagten. Die VwV-StVO verfolge den Zweck, eine bundesweite Gleichartigkeit der zu regelnden Lebenssachverhalte zu gewährleisten. Die Radwegbenutzungspflicht könne denn auch nicht Ausdruck einer zulässigen Beschränkung des durch Art. 2 Abs. l i.V.m. Art. 3 Abs. l GG gewährleisteten Teilhaberechts am Gemeingebrauch sein, da die Anordnung ermessensfehlerhaft ergangen und somit objektiv rechtswidrig sei. Überdies sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Insbesondere seien die Sicherheitsinteressen der Radfahrer bei der Abwägung mit den Interessen des Kraftverkehrs an einem fließenden und leicht[fertigen](?) Verkehr nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Gefährdung der Radfahrer auf den vorgeschriebenen Radwegen sei infolge der Missachtung der aus der VwV-StVO folgenden Mindestbreiten für Radwege - die nicht bloß "Idealmaße" darstellten -, der Linienführung sowie des Gebots der Hindernisfreiheit an verschiedenen Stellen der Radwege eine höhere, als wenn diese die für die Kraftfahrzeuge nunmehr ausschließlich vorgesehenen Fahrbahnen mitbenutzten. Eine den Ausnahmetatbestand i.S.v. Ziffer II. 2. a Satz 3 der VwV-StVO zu § 2 IV S.2 StVO begründende Situation liege nicht vor. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im Bereich der Eppendorfer Landstraße sei nicht nur nicht erforderlich gewesen, vielmehr erweise sich diese auch als gefahrerhöhend und sei schon deshalb unverhältnismäßig. Die Maßnahme stelle eine solche der Gefahrenabwehr dar, die aber ihrerseits neue Gefahren begründe. Eine solche Anordnung sei zur Gefahrenabwehr ungeeignet. An der Erforderlichkeit der Maßnahme fehle es schon deshalb, weil weder eine Gefährdung des Auto- noch des Radfahrverkehrs vor der Anordnung bestanden habe und insoweit auch keine nachvollziehbaren Erwägungen für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ersichtlich seien. Vielmehr seien die Radfahrer auf der Kraftfahrstraße (?) besser wahrzunehmen. Auch ergebe sich aus einer Untersuchung der Landeshauptstadt von Schleswig-Holstein, die anlässlich der Neuregelung der Radwegbenutzungspflicht herausgegeben wurde, dass die Unfallzahlen infolge der gemeinsamen Nutzung der Fahrbahn durch Kraftfahrzeuge und Fahrräder gesunken seien. Vor der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im Bereich der Eppendorfer Landstraße sei es such zu keinen Behinderungen des Straßenverkehrs durch die Radfahrer gekommen. Dafür gebe es jetzt Schwierigkeiten zwischen Radfahrern und Fußgängern. Schließlich sei die Anordnung unzumutbar, da der bauliche Zustand der Radwege sehr schlecht sei. Gefährliche Hindernisse seien in diesem Zusammenhang insbesondere Bushaltestellen, an welchen die Radwege unmittelbar vorbei geführt würden, Verschwenkungen in der Linienführung, den Radweg überquerende Fußgänger, welche den Radweg infolge seiner Beschaffenheit nicht als solchen erkennen würden, sowie andere den Radweg säumende Hindernisse wie Anschlussbügel etc. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die in Folge der StVO-Novelle (1997) geänderte VwV-StVO auch für ältere Radwege gelte. Hinsichtlich der sog. Einsatzgrenzen von Mischverkehr (KFZ und Radfahrer) auf einer Fahrbahn sei auf Ziff. 4.1.3 der "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" aus dem Jahr 1995 (ERA 95) hinzuweisen, wonach bei der Ermittlung der Notwenigkeit einer Radwegbenutzungspflicht nicht nur auf die Verkehrsbelastung (sog. "Kfz-Kriterium"), sondern auch auf das sog. "Flächenkriterium" und damit auf die Beschaffenheit der Radwege und ihres Umfeldes abzustellen sei. Weiterhin liege auch der Tatbestand des § 45 Abs. 9 StVO, welcher die Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen beinhaltet, nicht vor. Die Vorschrift setze voraus, dass die Anordnung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung durch besondere Umstände zwingend geboten sei. Ein solcher besonderer Umstand in Gestalt einer Gefahrenlage sei im streitgegenständlichen Bereich der Eppendorfer Landstraße aber bereits gar nicht gegeben. Vielmehr sei es so, dass eine solche durch die Radwegbenutzungspflicht allenfalls erst geschaffen worden sei. Es gebe im Bereich der Beklagten andere Straßen, bei denen kein Radweg existiere und Radfahrer und Kraftfahrer die Fahrbahn gemeinsam benutzten, obgleich die betreffenden Straßen einen wesentlich höheren Verkehrsdurchfluss aufwiesen als die Eppendorfer Landstraße.

Der Kläger beantragt,

die Verkehrszeichenregelungen, mit denen in der Eppendorfer Landstraße in Hamburg in Süd-Nord Richtung von der Kreuzung Eppendorfer Baum bis zur Kreuzung der Heinickestraße sowie in Nord-Süd Richtung von der Kreuzung Lokstedter Weg bis Kreuzung Eppendorfer Baum die Benutzung der Radwege vorgeschrieben werden, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in diesem Bereich der Eppendorfer Landstraße angebrachten Verkehrszeichen gemäß § 41 II Nr. 5 Nr. 237 zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger nach seinem Umzug nach ... und der Aufgabe seines Wohnsitzes in Hamburg noch klagebefugt sei. Jedenfalls seien die in der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO genannten Maße keine Absolut-, sondern Soll-Made, von denen dann abgewichen werden könne, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse unter Wahrung der Verkehrssicherheit an kurzen Abschnitten erforderlich und verhältnismäßig sei. Des Weiteren bestehe auch die Möglichkeit einer befristeten Anordnung der Radwegbenutzungspflicht, sofern eine solche unerlässlich sei. Ihr stehe als Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung über die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ein deutlicher Ermessensspielraum zu. Diesen habe sie im vorliegenden Fall eingehalten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Maße aus der VwV-StVO nur Idealmaße seien. Für ältere Radwege, welche diese Maße nicht erreichten, sei dennoch die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht möglich. Der Hauptgrund der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht auf der gesamten Länge der Eppendorfer Landstraße liege in der Stärke des Kraftverkehrs, wobei sich die Beklagte auf die ERA 95 beruft, die bei einer Verkehrsstärke von mehr als 10.000 KFZ / Tag regelmäßig eine Radwegbenutzungspflicht vorsehe. Die Eppendorfer Landstraße sei in mehrere Abschnitte aufzuteilen (Eppendorfer Baum bis Martinistraße, Eppendorfer Markt sowie Lokstedter Weg bis Meenkbrücke. Im ersten Abschnitt (Eppendorfer Baum / Martinistraße) betrage die Verkehrsbelastung 12.500 bis 13.000 KFZ / Tag. Dieser Abschnitt zeichne sich im Hinblick auf den Verkehr dadurch aus, dass tagsüber eine große Anzahl an Lade- und Liefertätigkeiten auf der Fahrbahn stattfinde, ein hoher Parkdruck mit häufigem Parkplatzwechsel herrsche und es den Radfahrern insgesamt nicht möglich sei, in einem fließenden Verkehr mitzuschwimmen. Vielmehr ergebe sich für die Radfahrer eine Bedrohungslage durch größere Fahrzeuge wie LKW oder Busse. Die Verschwenkungen auf dem stadtauswärts prinzipiell gradlinig geführten Radweg seien nach Auskunft der Beklagten allenfalls etwas unkomfortabel, nicht jedoch gefährlich. Die Radwegbreite variiere zwar, es gebe insgesamt aber ausreichenden Bewegungsraum. Bestehende Engstellen seien zumutbar. Ausreichend Seitenraum gebe es trotz der Vorbeiführung an Schrägparkplätzen auch in der Gegenrichtung. Der zweite Abschnitt (Eppendorfer Markt) stelle einen Verkehrsknoten mit einem Verkehrsaufkommen von bis zu 50.000 KFZ / Tag, infolge dessen an der Notwendigkeit einer Radwegbenutzungspflicht kein Zweifel bestehen könne. Der dritte Abschnitt (Lokstedter Weg) schließlich weise eine gänzlich andere Straßencharakteristik und mit nur 9.000 KFZ / Tag auch eine geringere Verkehrsbelastung aus als die anderen Abschnitte. Aus diesem Grund werde die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten die Radwegbenutzungspflicht langfristig aufheben, ein Realisierungszeitpunkt könnte allerdings noch nicht genannt werden. Von der Mischnutzung würde eine größere Gefahr für die Radfahrer ausgehen als bei einer Radwegebenutzungspflicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Die Klage ist - soweit sich der Kläger gegen die Verkehrszeichen wendet - als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Verkehrszeichen stellen nach gefestigter Rechtsprechung Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar (vgl. nur BVerwGE 59, S.221 (223)). Der Kläger, der nach seinen Angaben von den streitgegenständlichen Verkehrszeichen trotz seines Umzugs nach ... weiterhin aktuell betroffen wird, weil er noch häufig in der Eppendorfer Landstraße Fahrrad fährt, ist auch klagebefugt (vgl. zur Klagebefugnis BVerwGE 92, S.32-41; Jagusch/ Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 41 StVO, Rnr. 247) und hat fristgerecht Widerspruch gegen die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbundenen Verkehrszeichen eingelegt (§ 70 VwGO i.V.m. § 58 Abs.2 VwGO). Da die Beklagte über den Widerspruch des Klägers länger als drei Monate ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat, sind auch die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegeben.

Im Hinblick auf den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Verkehrszeichen ergibt sich die Zulässigkeit aus § 113 Abs.1 Satz 2 VwGO.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Verkehrszeichen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (1.). Aus diesem Grund sind die die Radwegebenutzungspflicht anordnenden Schilder zu entfernen (2.).

1. Die angefochtene Verkehrszeichenregelung, welche entlang der Eppendorfer Landstraße in Hamburg die Radwegbenutzungspflicht anordnet, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist § 45 Abs.1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs u.a. beschränken oder verbieten. Zu einer derartigen Beschränkung des Verkehrs gehört auch die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Denn die früher bestehende generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs.4 Satz 2 StVO a.F. ist durch die StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 obsolet geworden. Dadurch, dass § 2 Abs.4 Satz 2 StVO n.F. nunmehr eine Radwegebenutzungspflicht nur noch dann statuiert, wenn sie ausdrücklich durch das Verkehrszeichen 237 angeordnet worden ist, sind Radfahrer grundsätzlich berechtigt, auch bei vorhandenen Radwegen die Fahrstraße benutzen zu dürfen. Dies bedeutet, dass sich die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht als Ausnahme zur Regel darstellt und daher nicht grundlos vorgenommen werden kann. Verdeutlicht wird dieses Regel-Ausnahmeverhältnis auch dadurch, dass nach § 45 Abs.9 Sätze 1 und 2 StVO die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden, Verkehrsbeschränkungen anzuordnen, eingeschränkt wird. Darüber hinaus hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die sich aus Ziffer II. der VwV-StVO zu § 2 Abs.4 StVO ergebenden Anforderungen zu beachten. Gemessen an diesen Anforderungen ist die streitgegenständliche Anordnung der Radwegebenutzungspflicht rechtswidrig.

Im einzelnen:

a) Hinsichtlich des südlichen Abschnitts der Eppendorfer Landstraße zwischen der Kreuzung Eppendorfer Baum und dem Eppendorfer Markt fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs.9 StVO für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht (aa)). Jedenfalls genügt die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht den Anforderungen der Ziffer II der VwV-StVO zu § 2 Abs.4 StVO (bb)).

aa) Für den oben genannten Abschnitt der Eppendorfer Landstraße sind bereits die Voraussetzungen des § 45 Abs.9 StVO für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben. Während § 45 Abs.9 Satz 1 StVO bestimmt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, schränkt § 45 Abs.9 Satz 2 StVO die Möglichkeit, Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs anzuordnen, noch weiter ein. Nach dieser Norm sind derartige Beschränkungen nur möglich, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine derartige Gefahrenlage, die es zwingend gebietet, Radfahrern die Benutzung des vorhandenen Radweges zwingend vorzuschreiben, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Nach den - unbestritten gebliebenen - Angaben der Beklagten beträgt die Verkehrsbelastung in diesem Abschnitt ca. 12.500 bis 13.000 Kfz pro Tag. Zwar wird in den ERA 95 davon ausgegangen, dass bei einer innerörtlichen Verkehrsbelastung von mehr als 10.000 Kfz pro Tag Radwege erforderlich sind, wenn das Geschwindigkeitsniveau nicht wirksam unter 50 km/h gesenkt werden kann. Bei bis zu 15.000 Kfz pro Tag gilt dies allerdings nur dann, wenn 40 km/h auch außerhalb der Spitzenzeiten nicht überschritten werden. Vorliegend ist der Straßenverkehr in diesem Bereich der Eppendorfer Landstraße insbesondere auch durch ein hohes Maß an Anlieger- und Anlieferverkehr gekennzeichnet. Entsprechend hoch ist der Anteil des Parksuchverkehrs in diesem Abschnitt, so dass der Verkehrsfluss ganztägig gehemmt ist. Hohe Durchschnittsgeschwindigkeiten durch Kraftfahrzeuge, die das Befahren der Fahrbahn mit einem Fahrrad besonders gefährlich erscheinen lassen, sind hier nicht zu erwarten. Vielmehr spricht auch die geringe Breite der Eppendorfer Landstraße in diesem Abschnitt dagegen, dass Kraftfahrer mit hohen Tempo fahren können. Vielmehr wird das Durchschnittstempo in diesem Bereich so beschaffen sein, dass die meisten Radfahrer im Verkehrsfluss "mitschwimmen" können. Auch ansonsten sind vorliegend keine besonderen örtlichen Verhältnisse gegeben, die die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zwingend erforderlich machten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass durch die Vielzahl der Schrägparkbuchten damit zu rechnen ist, dass Radfahrer in die Gefahr kommen können, von Fahrern ein- und ausparkender Fahrzeuge übersehen zu werden. Dies ist jedoch beinah bei jeder Fahrstraße, an der auch geparkt werden kann, der Fall und stellt keine spezifische Besonderheit dar. Gegen die Annahme einer solchen Besonderheit spricht weiter, dass die Straßenführung insgesamt als geradlinig zu bezeichnen ist, so dass Kraftfahrer Radfahrer - und auch umgekehrt - rechtzeitig wahrnehmen und einschätzen können. Entsprechend kann die gefahrene Geschwindigkeit der jeweiligen Situation angemessen angepasst werden. Diese Erkennbarkeit wirkt sich insbesondere auf den Bereich der zahlreichen Kreuzungen und Einmündungen aus. Hierbei ist auch hervorzuheben, dass Radfahrer, die sich - quasi verdeckt - auf Radwegen befinden, eher schlechter von Kraftfahrern wahrgenommen werden können.

bb) Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ist darüber hinaus aber auch deshalb rechtswidrig, weil die streitgegenständlichen Radwege nicht im Einklang mit der VwV-StVO stehen.

Anders als Gesetze und Verordnungen haben Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine Außenwirkung, vielmehr binden sie die Verwaltung nur intern. Die Länder führen die Gesetze und Verordnungen zu der bundeseinheitlich geregelten Materie des Straßenrechts i.S.d. Art. 83 GG eigenverantwortlich aus. Der Landesvollzug ist gemäß § 84 Abs.2 GG mit der Zustimmung des Bundesrates an die bundeseinheitlich geltenden Regelungen der VwV-StVO gebunden worden. Diese Bindung wirkt sich aus auf die Ermessensbetätigung der Landesbehörden, deren Ermessen ihrerseits durch die VwV-StVO gebunden ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 28.09.2000, in NZV 317 (319)). Gleichwohl entheben die Verwaltungsvorschriften im Allgemeinen und die VwV-StVO im Besonderen die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung, die von den Vorgaben der VwV allerdings nur dann abweichen dürfen, wenn ein Sachverhalt "wesentliche Besonderheiten" zu dem Fall aufweist, der für die VwV als Regelfall zugeschnitten ist (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn 10a). Nach der hier einschlägigen VwV-StVO zu § 2 Abs.2 Satz 2 StVO hat die Beklagte ihr Ermessen hier rechtsfehlerhaft ausgeübt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Vorgaben der VwV-StVO in der aktuellen Fassung nicht nur für solche Radwege Geltung beanspruchen, die nach ihrem Inkrafttreten erbaut wurden. Vielmehr hatte die Novelle der StVO und insbesondere auch die Neufassung des § 2 Abs.4 Satz 2 StVO den Sinn, Radfahrern grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit einzuräumen, auf der Fahrbahn oder dem Radweg zu fahren und eine zwingende Benutzung des Radwegs nur bei Gegebensein der Voraussetzungen der Ziffer II der VwV-StVO zu § 2 Abs.4 Satz 2 StVO vorzuschreiben. Diesem Zweck genügt es nicht, wenn die Vorschriften lediglich für neu angelegte Radwege Geltung beanspruchen könnten. § 2 Abs.4 Satz 2 StVO schreibt die Benutzung des Radweges vor, wenn dieser u.a. durch das Zeichen 237 gekennzeichnet ist und verbietet dadurch gleichzeitig die Benutzung der Fahrstraße. Ziff. II. Nr.2 VwV-StVO zu § 2 Abs.4 Satz 2 StVO stellt strenge Anforderungen an die Qualität eines durch Zeichen 237 gekennzeichneten und dadurch dessen Benutzung vorschreibenden Radweges, welche die streitgegenständlichen Radwege im südlichen Bereich der Eppendorfer Landstraße jedoch nicht erfüllen. Nach Ziff. II. Nr.2. VwV-StVO zu § 2 Abs.4 Satz 2 StVO kann einer Radwegebenutzungspflicht unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Radweg ausreichend breit und einschließlich eines Sicherheitsraumes frei von Hindernissen ist. Die VwV-StVO sieht unter Ziff. II. Nr.2. a) aa) VwV-StVO zu § 2 Abs.4 Satz 2 StVO eine angestrebte Regelbreite von mindestens 1,50 m vor, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn dies - an kurzen Abschnitten - unter Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 29.November 2001 zeichnen sich die streitgegenständlichen Radwege der Eppendorfer Landstraße dadurch aus, dass die angestrebte Mindestbreite von 1,50 m auf nahezu der gesamten Länge nicht erreicht wird, sondern dass diese vielmehr teilweise deutlich unter 1,00 m liegt. Sicherheitsräume / -streifen sind jedenfalls zur Straßenseite hin nicht vorhanden. Vielmehr ist es so, dass Hindernisse wie parkende Autos, Anschlussbügel, zum Radweg hin abgestellte Fahrräder, Stromkästen, Laternenmasten und Verkehrsschilder die Radwegbreite auf der Straßenseite zusätzlich schmälern. Hinzu kommt, dass Verschwenkungen von bis zu 90° keine eindeutige, stetige und insbesondere sichere Linienführung zulassen. Vorhandene Bushaltestellen, bei denen die Haltestelle des Busses und der Wartebereich der Fahrgäste durch den Radweg voneinander getrennt wird, stellen zusätzliche Hindernisse dar.

Die Möglichkeit einer Ausnahme von dem Mindestbreitenmaß ist der Beklagten hier nicht schon deshalb verwehrt, weil dieses nicht nur auf "kurzen Abschnitten" unterschritten wird, sondern insbesondere daher, weil die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist. Verkehrssicherheit ist gegeben, wenn eine ungehinderte Fortbewegung unter weitgehender Ausschaltung vorhersehbarer Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer möglich ist. Diese Voraussetzung, unter der nicht nur die Ausnahme von den Mindestmaßen, sondern die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht selbst steht (vgl. VG Berlin a.a.O. S. 319), liegt hier auf der gesamten Länge der beiderseitigen Radwege zur Eppendorfer Landstraße infolge der Kollisionsgefahr der Radfahrer mit Fußgängern oder Hindernissen der vorbezeichneten Art insgesamt nicht vor. Aus dem gleichen Grund kommt auch eine - befristete - Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nach Ziff. I. 4. VwV-StVO zu § 2 Abs.4 Satz 2 StVO nicht in Betracht.

b) Auch im Bereich des Eppendorfer Marktplatzes ist die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gemessen an den Kriterien der Ziffer II der VwV-StVO zu § 2 Abs.4 StVO rechtswidrig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des die Radwegbenutzungspflicht anordnenden Verkehrszeichens gem. § 45 Abs.1 Satz 1, Abs.9 Sätze 1 und 2 StVO - wie die Beklagte meint - hier vorliegen, da eine Verkehrsbelastung von bis zu 50.000 KFZ / Tag an diesem innerstädtischen Verkehrsknotenpunkt mit zum Teil zweispurigen Abbiegestreifen besondere örtliche Umstände darstellten und die Anordnung darüber hinaus deshalb zwingend gebieten würden, weil durch die besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, welche das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteige.

Jedenfalls hat die Beklagte auch hier ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, und zwar selbst dann, wenn man in den besonderen örtlichen Umständen dieses Straßenabschnittes "wesentliche Besonderheiten" erachten möchte, bei welchen die Beklagte von ihrer Ermessensbindung durch die VwV-StVO ausnahmsweise befreit wäre. Ein von diesem "Regelfall" - auf den die Verwaltungsvorschriften zugeschnitten sind - abweichender Sachverhalt ist hier nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden zur Aufhebung des Mischverkehrs und zur Trennung des Rad- und Kraftverkehrs muss getragen sein von verkehrssicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten (so auch VG Berlin a.a.0. S. 319). Unabhängig von der Frage der Anwendung der VwV-StVO kann die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nur zur Wahrung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgen. Dies ist hier nicht geschehen. Die zwingende Verlagerung des Radverkehrs auf die - den Vorgaben der VwV-StVO i.Ü. ebenfalls nicht entsprechenden - Radwege entlang der Eppendorfer Landstraße im Bereich Eppendorfer Markt führt nicht nur zu einer Verlagerung der Gefahren für Radfahrer. Vielmehr werden durch die Radwegebenutzungspflicht zusätzliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer erst geschaffen. Geht es beim Mischverkehr auf der Fahrbahn insbesondere um die körperliche Unversehrtheit der - naturgemäß schwächeren - Radfahrer, so erhöht die Zusammenführung von Rad- und Fußverkehr in einem als Rad- und Gehweg kombinierten Bereich - angesichts der örtlichen Gegebenheiten - unter Anordnung der Benutzung dieses Weges durch die Radfahrer auch die Möglichkeit einer Gefährdung der Fußgänger, insbesondere der Kinder, der älteren sowie behinderten Menschen. Ohne auf deren Interessen näher eingehen zu wollen, kann festgestellt werden, dass die Gefährdung der Radfahrer, um welche es hier geht, bei Benutzung des Radweges im Bereich Eppendorfer Markt eine höhere ist als bei einer (Mit-) Benutzung der Fahrbahn. Dies liegt daran, dass nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin vom 29.November 2001 die streitgegenständlichen Radwege im Bereich Eppendorfer Markt ein hohes Maß an Kollisions- und Konfliktpersonal zwischen Radfahrern und Fußgängern in sich bergen. Hintergrund ist die nicht ausreichende Breite des Radweges im gesamten Abschnitt, das Hineinragen von Hindernissen wie angeschlossenen Fahrrädern in den für die Radfahrer vorgesehenen Bereich. In nördlicher Richtung behindert zusätzlich das durch die Einzelhändler und Supermärkte bedingte hohe Fußgängeraufkommen sowie der unter diesem Umständen verhältnismäßig schmale Fußgängerbereich die Verkehrssicherheit der Radfahrer. In südlicher Richtung ist der Radweg optisch kaum wahrzunehmen und ebenfalls sehr schmal, so dass auch hier Kollisionen von Radfahrern und Fußgängern zu befürchten sind. Eine Ausweichmöglichkeit für Radfahrer in die dem Fußgängerweg entgegengesetzte Richtung ist ebenfalls nicht gegeben. Die missliche und für das Hamburger Innenstadtgebiet i.ü. charakteristische Situation eines hohen und gefahrenbergenden Verkehrsaufkommens einerseits und eines mangelnden Raumangebotes zur Gewährleistung einer sicheren Koexistenz von Fußgängern und Radfahrern abseits der Fahrstraße andererseits erlaubt es der Beklagten nicht, diese durch eine erhöhte Gefährdung verschiedener Verkehrsteilnehmer zu lösen. Liegen danach die Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht vor, hat es bei der grundsätzlichen Regelung des § 2 Abs.4 StVO zu verbleiben, nach der es Radfahrern - beispielsweise älteren Menschen oder Eltern mit ihren Kindern o.ä. - erlaubt ist, den Radweg zu benutzen, wenn sie dies für sicherer erachten. Es ist ihnen jedoch nicht vorzuschreiben, sondern die Benutzung der Fahrbahn muss darüber hinaus möglich bleiben.

2.

Da die angefochtenen Verkehrszeichen rechtswidrig und somit aufzuheben waren, ist auch der Antrag nach § 113 Abs.1 Satz 2 VwGO auf Entfernung der Verkehrsschilder, d.h. zur Beseitigung der Vollzugsfolgen, begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Mehemel, Larsen, Dr. Jakisch

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